(Stand: 12.2023 - Gültig ab: 1. Januar 2024)
§1 Ermächtigungsgrundlage
Die Regelungen in dieser Beitragsordnung finden ihre Grundlage in der Vereinssatzung in der Fassung vom 01.Januar 2023
§2 Beitragspflicht
Das Beitragsaufkommen ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass die Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten und in dieser Beitragsordnung spezifizierten Beitragspflicht pünktlich in vollem Umfang nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen. Die Beitragspflicht der unterschiedlichen Mitgliedsarten wird in §3 dieser Beitragsordnung geregelt.
§3 Mitgliedsarten
Aktives Mitglied:
Mitglied, welches sich aktiv am Vereinsleben beteiligt und an Trainings und Wettkämpfen teilnimmt und durch die ehrenamtliche Tätigkeit vor/während Trainings- und den von northerndarts.de e.V verantworteten eigenen Maßnahmen und anderweitig im Verein tätig wird.
Stilles Mitglied:
Mitglied, welches aus familiär, sozialen, beruflichen Aspekten seinen Status „Aktives Mitglied“ für einen begrenzten Zeitraum (mindestens aber 0,5 Jahre) aufgeben muss. Mitglied welches dem Verein verbunden ist, aber nicht tätig wird im Sinne „Aktives Mitglied“ oder „Fördermitglied“.
Fördermitglied:
Mitglied, welches dem Verein als Fördermitglied beitritt und den Verein finanziell und/ oder materiell unterstützt/ fördert, aber nicht an Trainings- und Wettkämpfen teilnimmt.
Mitglied, welches dem Verein als Fördermitglied beitritt und durch eigene persönliche Unterstützung im Rahmen der von northerndarts.de e.V verantworteten Maßnahmen, vor/ während und danach begrenzt tätig wird, aber nicht an Trainings- und Wettkämpfen teilnimmt.
Ehrenmitglied:
Mitglied mit den Rechten eines aktiven Mitglieds, nach Beschlussfassung entsprechend § 3 der Vereinssatzung.
Eine Kombination aus den Arten Aktives Mitglied und Fördermitglied ist möglich.
§4 Fälligkeit des Beitrags
Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 15. des ersten Monats für das beginnende Halbjahr im Voraus fällig. Stichtag für das erste Halbjahr eines Jahres ist der 15. Januar. Für das 2. Halbjahr der 15. Juli. Die Rechtzeitigkeit der Zahlung dokumentiert sich im Eingangsdatum auf dem Vereinskonto. Sofern keine SEPA Lastschriftvereinbarung abgeschlossen wurde, ist der Beitrag auf das Vereinskonto zu überweisen.
Bei Eintritt zwischen dem 1. – 14. eines Monats ist für den Eintrittsmonat der Beitrag, bei Eintritt zwischen dem 15. – 30./31. eines Monats ist der Beitrag ab dem Folgemonat fällig.
Zusätzlich kann der Beitrag auch als Jahres-, Quartals- oder Monatsbeitrag gezahlt werden.
§5 Höhe des Beitrags
Aktives Mitglied:
ab vollendeten 18. Lebensjahr: 180,00 EUR/ Jahr (in Teilen zu 2 x 90,00 EUR/ Halbjahr)
bis vollendeten 18. Lebensjahr: 90,00 EUR/ Jahr (in Teilen zu 2 x 45,00 EUR/ Halbjahr)
Stilles Mitglied:
unabhängig vom Alter: beitragsfrei
Fördermitglied:
beitragsfrei / befreit von Aufnahmegebühr
Ehrenmitglied:
beitragsfrei
Über die Eingruppierung des Mitglieds sind die Angaben im Aufnahmeantrag entscheidend. Änderungen werden zwischen Mitglied und Vorstand auf Antrag besprochen und wenn nötig umgesetzt.
§6 Nutzungsgebühren
Für Besucher und Gäste von Trainingsstätten werden folgende Gebühren pro Tag erhoben:
Kinder bis 12 Jahre: 1,00 EUR
Kinder von 13-18 Jahren: 2,00 EUR
Personen ab 18 Jahren: 5,00 EUR
Kernfamilie und Partner der Mitglieder, sofern nicht Mitglied, wie Eingruppierung, aber nicht mehr als 2,00 EUR
Die Gebühren sind in bar in der Trainingsstätte zu entrichten. Die Gebühren werden gegen Quittung in eine dafür bestehende Kasse gezahlt. Der Eingang ist nachweispflichtig
§7 Vereinskonto
Die Mitgliedsbeiträge sind gemäß dieser Beitragsordnung zu zahlen und auf das Vereinskonto zu überweisen:
northerndarts.de e.V.
Bank: Sparkasse Vorpommern
IBAN: DE85 1505 0500 0102 0930 83
BIC: NOLADE21GRW
Verwendungszweck: Mitgliedsbeitrag [Name, Vorname] HJ/ Jahr / Quartal / Monat
§8 Beitragsrückstand
Bei einem Beitragsrückstand von 7 Tagen beträgt die Mahngebühr 2,00 Euro.
Bei einem Beitragsrückstand von 14 Tagen beträgt die Mahngebühr 5,00 Euro.
Bei einem Beitragsrückstand von 28 Tagen beträgt die Mahngebühr 15,00 Euro.
§9 Kündigung der Mitgliedschaft
Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
§10 Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 15€ und ist gemeinsam mit dem oder vor dem ersten Monatsbeitrag auf das in §7 genannte Vereinskonto zu überweisen.
§11 Umlage
Über Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung.
§12 Änderungen
Änderungen, die die Höhe des Beitrags betreffen, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand.
§13 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung wurde durch die Mitgliedsversammlung am 18.12.2023 beschlossen und tritt mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft.
Bergen auf Rügen, 18.12.2023